Rechtsprechung im Nationalsozialismus (I)

Im Falle der Peripherie des Rechtssystems im Nationalsozialismus – in Form der Gesetzgebung – können wir von einer deutlichen Politisierung (in Form eines Rekurrierens auf die politische Leitunterscheidung) ausgehen. Wie jedoch ist diese Frage mit Blick auf das Zentrum des Rechtssystems zu bewerten?

Bevor wir an dieser Stelle auf für unsere Leitfrage wesentliche Tendenzen in der Entscheidungspraxis der Rechtsprechung im Dritten Reich zu sprechen kommen, gilt es zunächst einmal die nicht unmaßgebliche Reorganisation der Justiz bzw. genauer: des Gerichtswesens einer Analyse zu unterziehen. Hier haben sich insbesondere im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, aber auch im Zuge des oben bereits skizzierten, im Laufe der Jahre immer weiter ausgebauten Sonderrechts durchaus bedeutsame Veränderungen vollzogen. Auch die Frage der in liberalen Demokratien üblichen richterlichen Unabhängigkeit gilt es im Folgenden zu erörtern: War diese weiterhin gegeben – und wenn ja, nur auf dem Papier oder auch „faktisch“?

Auch die Stellung des Richters (als solcher) war im Nationalsozialismus Gegenstand rechtstheoretischer Erörterungen und Stellungnahmen. Hierzu äußerte sich vor allem Hans Frank, der als Reichsleiter des Reichsrechtsamtes der NSDAP und später als Generalgouverneur der besetzten polnischen Gebiete fungierte, wie folgt: „Der Richter (…) steht als Glied in der lebendigen Gemeinschaft des deutschen Volkes. Es ist nicht seine Aufgabe, einer über der Volksgemeinschaft stehenden Rechtsordnung zur Anwendung zu verhelfen (…); vielmehr hat er die konkrete völkische Gemeinschaftsordnung zu wahren, Schädlinge auszumerzen, gemeinschaftswidriges Verhalten zu ahnden und Streit unter Gemeinschaftsmitgliedern zu schlichten“ (Frank 1936: 10; zitiert nach Schier 1961: 17). Das Amt des Richters war nach dieser Vorstellung dezidiert einer politischen Funktionslogik – der Wahrung der Volksgemeinschaft (also: der Unterscheidung von Freund und Feind) – unterworfen. Noch konkreter formulierte es der Staatssekretär im Reichsjustizministerium, Curt Rothenberger, in seinem Buch „Der Deutsche Richter“: „Die Justiz hat der politischen Führung zu dienen“ (Rothenberger 1943: 16; zitiert nach Schier 1961: 17).

Noch deutlicher wurde er an anderer Stelle desselben Buches: „Heute ist der Richter nicht nur an das Gesetz, das Führerbefehl ist, sondern ebensosehr an die nationalsozialistische Weltanschauung des Führers gebunden. An die Stelle von Freiheit von weltanschaulicher Bildung (…) ist also stärkste innere Abhängigkeit vom Führer getreten (…). Im Gegensatz zu liberalistischen königlichen Richter Englands kann (…) beim nationalsozialistischen Richter seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Führer und der nationalsozialistischen Weltanschauung gar nicht deutlich genug unterstrichen werden“ (Rothenberger 1943; zitiert nach Schier 1961: 18). Die hohe Position des Autors innerhalb der Reichsregierung ist ein Indikator für die Bedeutung, die diese rechtstheoretischen Ausführungen für die tagtägliche Praxis der Rechtsprechung jener Zeit zweifelsohne gehabt haben – auch wenn ebenso zweifelsfrei das Jahr der Publikation auf einen ohnehin fortgeschrittenen Grad an funktionaler Entdifferenzierung und Politisierung des Rechts hindeutet.

Ein ähnlich starkes Indiz wird durch eine überlieferte Äußerung von Reichspropagandaminister Joseph Goebbels präsentiert, die dieser gegenüber Mitgliedern des Volksgerichtshofes am 22. Juli 1942 getätigt und die der Ministerialdirektor im Reichsjustizministerium Crohne aufgezeichnet hatte: „Der Richter müsse bei seinen Entscheidungen weniger vom Gesetz ausgehen, als von dem Grundgedanken, daß der Rechtsbrecher aus der Volksgemeinschaft ausgeschieden werde. Im Kriege gehe es nicht so sehr darum, ob ein Urteil gerecht oder ungerecht sei, sondern nur um die Frage der Zweckmäßigkeit der Entscheidung. Der Staat müsse sich auf die wirksamste Weise seiner inneren Feinde erwehren und sie ausmerzen. (…) Der Zweck der Rechtspflege sei nicht in erster Linie Vergeltung oder gar Besserung, sondern Erhaltung des Staates“ (Crohne 1958: 437; zitiert nach Schier 1961: 19; Hervorhebungen F. S.). Goebbels verhängte mit jener zweifellos einflussreichen Rollendefinition nicht nur die Pflicht, nach dezidiert politischen statt rechtlichen Unterscheidungen (Freund / Feind) zu entscheiden, sondern demonstrierte mit dem Verweis auf die Kriegslage zugleich die radikalisierte, fortgeschrittene Entdifferenzierung des Systemverhältnisses von Politik und Recht, welche durch die kriegsgesellschaftliche Dynamik nochmals verschärft wurde. Zugleich ermöglichte letztere der politischen Führung, sich bei ihrem Programm der politisierenden Entdifferenzierung auf „handfeste“, kriegsbedingte und damit auf das allgemeine Überleben abzielende Notwendigkeiten zu beziehen und es eben dadurch gegenüber der (gerade dadurch durch das politische System okkupierten) Umwelt zu legitimieren.

Die Rechtswirklichkeit war indes allerdings komplexer, als es die recht wortgewaltigen Zielvorstellungen der NS-Führung suggerieren. So diagnostiziert Wolfgang Schier zunächst anhand der umfangreichen Kritik in den von Reichsjustizminister Thierack herausgegebenen Richterbriefen eine Justiz, die in weiten Teilen nicht wirklich nationalsozialistisch politisiert, sondern eher von Mitläufern geprägt war (vgl. Schier 1961: 22ff.), was er vor allem daran festmacht, dass das Dritte Reich den alten Richterbestand im Großen und Ganzen übernommen hat und selbst die jüngeren, neu eingesetzten NS-nahen Richter noch in der Weimarer Republik ausgebildet worden waren, mit spürbaren Effekten für die richterliche Praxis (vgl. ebd.: 20f.). Hierauf allerdings wurde seitens der NS-Führung reagiert – u. a. etwa mittels der besagten Richterbriefe und über Weisungen durch Dienstvorgesetzte, aber etwa auch dergestalt, dass die Staatsanwaltschaft dem jeweiligen Richter außerhalb der Verhandlung deutlich machte, welches Urteil erwartet wird (vgl. ebd.: 27) und das Reichsjustizministerium eine entsprechende „Rücksprache“ verfügte (vgl. ebd.: 29). Zudem wurden Meldepflichten für Richter verhängt, im Rahmen derer diese der jeweils nächsthöheren Gerichtsebene (bzw. im Falle des Oberlandesgerichtspräsidenten dem Ministerium) über bedeutende Sachen zu berichten hatten (vgl. ebd.: 29).

Die Unabhängigkeit des Richters gemäß § 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes blieb zwar formal aufrecht, führte jedoch „nur noch ein Schattendasein“ (Schier 1961: 27). Innerhalb des Reichsjustizministeriums kam, auf Vorschlag des Staatssekretärs Schlegelberger, gar die Idee auf, die Wirksamkeit sämtlicher (!) Strafurteile fortan von einer formalen Bestätigung Hitlers abhängig zu machen (vgl. ebd.: 30). Da es sich dabei jedoch um ca. 300.000 Strafurteile pro Jahr gehandelt hätte, sollte diese Kompetenz auf den Reichsjustizminister delegiert werden – womit die Rechtsprechung faktisch eine Aufgabe der Verwaltung geworden wäre (vgl. ebd.: 30). Der Vorschlag wurde aufgrund der ablehnenden Haltung Martin Bormanns nie in die Tat umgesetzt – vermutlich, weil eine solch drastische und vor allem offensichtliche Aufhebung der richterlichen Unabhängigkeit Widerstände innerhalb des juristischen Berufsstandes provoziert hätte, die man angesichts anderer Probleme nicht gebrauchen konnte (vgl. ebd.: 30f.). Hier zeigt sich eine Grenze der funktionalen Entdifferenzierung, ein Unterschied zwischen politisch-totalitärem Anspruch (Programm) und gesellschaftsstruktureller Umsetzung, welcher allerdings in den allerletzten Kriegsjahren so auch keinen Bestand mehr hatte. Deutlich wird hier jedenfalls, dass gewisse „Bremsen“ durch die vormals klar funktional differenzierte Gesellschaftsstruktur noch immer bestanden, die ein rigoroses „Durchintervenieren“ erschwerten. Allerdings war letzteres eben auch mit Blick auf die Richterschaft aus Sicht der NS-Führung kaum nötig, da diese eben bereits durch subtilere Mittel „auf Linie“ gebracht werden konnte.

Ein Fall, der das Verhältnis des nationalsozialistischen Staates zur Richterschaft mit Blick auf die Rechtsprechung im Verwaltungsrecht in den frühen Kriegsjahren plastisch illustriert, ist der des Reichsverwaltungsgerichts. Mit einem Führererlass vom 3. April 1941 erfolgte ein drastischer Schritt der organisationalen Entdifferenzierung, als Hitler mit diesem das Preußische Oberverwaltungsgericht, den Reichsdienststrafhof, das Reichswirtschaftsgericht, den Verwaltungsgerichtshof in Wien, die Oberste Spruchstelle für Umlegungen, die Oberste Spruchbehörde für Wasser- und Bodenverbände, das Entschädigungsgericht und das Reichskriegsschädenamt zum Reichsverwaltungsgericht zusammenführte (vgl. Führererlass 1941: § 1). Diese auf der organisationssystemischen Meso-Ebene zu verortende Veränderung ist als solche freilich noch kein Indiz für eine funktionssystemische Entdifferenzierung zwischen Politik und Recht. Die Art des Zustandekommens der Entscheidung allerdings birgt gesellschaftstheoretische Sprengkraft in sich und demonstriert durchaus gesellschaftsstrukturelle Veränderungen: Wo mittels einer schnellen politischen Entscheidung via Erlass (!) seitens des Regierungschefs und Staatsoberhauptes ganze Gerichte und Behörden vereinigt und neu gegründet werden können, wo ganze basale Strukturen der Justiz via Erlass neu angeordnet (und damit zugleich alte zerschlagen) werden können – ohne Verfassungsänderung, ja sogar ohne gesetzliche Grundlage –, da muss von einer mindestens nur noch eingeschränkten Systemautonomie des Rechts bis tief in sein Zentrum hinein bzw. von einem Primat des Politischen ausgegangen werden. Angesichts des Zeitpunktes (1941) ist diese Diagnose weniger überraschend als sie es in den Vorkriegsjahren des Dritten Reiches gewesen wäre, ist aber trotzdem ein starkes Indiz für die These der funktionalen Entdifferenzierung.

Dieses ist allerdings nicht das einzige. Insbesondere der § 7 des Erlasses ist, mit Blick auf die hier diskutierte Fragestellung, vielsagend – und geradezu symbolhaft für die Ambivalenz und das Spannungsfeld, welches das Verhältnis von Politik und Recht im Nationalsozialismus auszeichnete. So schreibt er vor: „Die Mitglieder des Reichsverwaltungsgerichts sind bei der Sachentscheidung keinen Weisungen unterworfen. Sie haben ihre Stimme nach ihrer freien, aus dem gesamten Sachstand geschöpften Überzeugung und nach der von nationalsozialistischer Weltanschauung getragenen Rechtsauslegung abzugeben“ (Führererlass 1941: § 7). Es blieb also auch in diesem Fall die richterliche Unabhängigkeit selbst inmitten der Kriegsjahre gewahrt; Richter waren formal keinen Weisungen unterworfen und sollten nach freier Überzeugung urteilen. Allerdings (und hier zeigt sich die politische Hintertür der vorangegangenen Regelung): Die nationalsozialistische Weltanschauung war der Rahmen und der Korridor der zulässigen Rechtsauslegung. Letztlich zeigt sich hierin eine recht kuriose Art der talk-action-Ambivalenz in der Frage von Differenzierung und Entdifferenzierung, wie sie von den Theoretikern des Neo-Institutionalismus (vgl. Brunsson 1989) konzeptualisiert wurde: Offiziell wurde die richterliche Autonomie – und damit ein Kernmerkmal funktionaler Differenzierung auf der rechtssystemischen Mikro-Ebene – aufrechterhalten (vermutlich, weil man sich zunächst, gerade auch in Kriegszeiten, sich nicht zu sehr mit dem juristischen Berufsstand anlegen wollte – möglicherweise aber auch, weil eine allzu offen und direkt formulierte und implementierte politische Weisungsbefugnis gegenüber den Gerichten in Kriegszeiten dem – demokratischen – Feind zu viele propagandistisch verwertbare Steilvorlagen geboten hätte).

Über die Hintertür der „von der nationalsozialistischen Weltanschauung getragenen Rechtsauslegung“ allerdings schuf man den politischen Zugang ins Zentrum des Rechts und setzte der Rechtsprechung einen engen politischen Rahmen, der die Möglichkeit für direkte politische Interventionen offen ließ, sobald ein Verwaltungsrichter in seinem Urteil von der NS-Ideologie abwich. Wie schon zuvor in anderen Bereichen fand hier also keine vollständige Entdifferenzierung statt, sondern lediglich eine hierarchisierende Entdifferenzierung, die nicht eine ständige politische Intervention zur Regel machte, sondern ihr bloß „für den Notfall“, d. h. für den Fall des Bedarfs direkter politischer Steuerung (anstatt nur von konsensual basierter Kontextsteuerung) die „System-Tore“ des Rechts öffnete. Klar war damit: Nur „der Richter kann aus der Weisungsgebundenheit entlassen werden, der sich mit der nationalsozialistischen Weltanschauung völlig identifiziert“ (Schier 1961: 27). Dies war letztlich die Definition des Verhältnisses des totalitären nationalsozialistischen Staates zur Unabhängigkeit der Rechtspflege (vgl. Schier 1961: 27f.).

Ein informelles Instrument zum Vorantreiben politisierender Entdifferenzierung des Rechts lässt sich auf der Meso- und der Mikro-Ebene in dokumentierter Form wiederfinden, und dies bezeichnenderweise im Falle des von Schier (1961: 17ff.) zitierten Curt Rothenberger, welcher vor seiner Ernennung zum Staatssekretär im Reichsjustizministerium im Jahre 1942 als Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts und zugleich als Präsident des Hamburger Oberverwaltungsgerichts tätig gewesen war (vgl. Klee 2005: 510f.). Rothenberger installierte ein System wöchentlicher Vorbesprechungen, im Zuge derer jeder Richter die anstehenden Fälle vorstellte und geklärt wurde, wie bei diesen zu entscheiden sei (vgl. Grabitz / Johe 1995: 167f.). Ebenso erfolgten Nachbesprechungen, in denen Rothenberger gegebenenfalls erfolgte Urteile kritisierte; es wurden „Stimmungsberichte“ angefertigt und in manchen Fällen intervenierte der Gerichtspräsident persönlich und direkt (vgl. Lamprecht 2016). Was er also in seiner späteren Buchpublikation gefordert hatte, setzte er zuvor als vorgesetzter Richter selbst konkret in die Tat um. Der dokumentierte Fall zeigt die Mikro- und Meso-Dynamiken auf, die letztlich über erfolgte strukturelle Entdifferenzierung innerhalb des Rechtssystems (in Form etwa der Personalunion als Präsident zweier Gerichte und in Form des informellen „An-sich-Ziehens“ anderer Fälle in die eigene Zuständigkeit im Rahmen von Vor- und Nachbesprechungen), aber auch über die Generierung und Ausdifferenzierung steuernder Interaktionssysteme bzw. organisationaler Subsysteme Entdifferenzierung auf der Makro-Ebene, also der Ebene der Funktionssysteme vorangetrieben und forciert wurde. Entdifferenzierung und Differenzierung auf unteren sozialen Ebenen bewirkten Entdifferenzierung auf der oberen. Funktionale Entdifferenzierung lässt sich insofern auch nicht denken ohne Meso-Charakteristika wie organisationale Hierarchien und sozialpsychologische Mikro-Prozesse wie Gruppendynamiken und Konformitätsdruck – zumal durchaus vermutet werden kann, dass das oben beschriebene „Rothenberger-System“ innerhalb der deutschen Richterschaft kein Einzelfall war. Auch die oben genannte „Rücksprache“-Verpflichtung für Richter und Staatsanwälte macht diese mikro-soziale Dimension der Entdifferenzierung deutlich.

Im Bereich des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts erfolgte eine der wesentlichsten institutionellen Veränderungen bereits am 24. April 1934, mit dem „Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens“, kurz Verratsnovelle, mit welchem die Strafen für Hoch- und Landesverrat dahingehend verschärft wurden, dass Todes- und Zuchthausstrafe die bisher übliche Festungshaft ersetzten, und welches den später berühmt-berüchtigt gewordenen Volksgerichtshof als Sondergericht einführte, das nun fortan bei Hochverrats- und Landesverratssachen das bisher zuständige Reichsgericht ersetzte (vgl. Reichsgesetzblatt 1934; Kassecker 2009: 80f.). Mit dem „Gesetz über den Volksgerichtshof und über die fünfundzwanzigste Änderung des Besoldungsgesetzes“ vom 18. April 1936 wurde der Volksgerichthof zum ordentlichen Gericht umgewandelt (vgl. Reichsgesetzblatt 1936).

In dieser neu geschaffenen strafrechtlichen Sonderstellung des Hoch- und Landesverrats kam die Strafrechtsdogmatik Georg Dahms zum Ausdruck, die zunächst mit der Unterscheidung von Verbrecher und Verräter arbeitete. Dem Verrat an der Volksgemeinschaft wurde im Zuge der Strafverschärfung durch die Verratsnovelle und den mit ihr geschaffenen Volksgerichtshof eine moralisch besonders verwerfliche, nicht nur rechtlich, sondern vor allem politisch beurteilte Rolle zugeschrieben. Die Unterscheidung von Freund und Feind hielt hierdurch Einzug nicht nur in das Strafrecht, sondern auch in das Strafverfahrensrecht, und manifestierte ganz konkret in der Herausbildung neuer rechtlich-politischer Organisationssysteme wie dem Volksgerichtshof. Die funktionale Entdifferenzierung zwischen Politik und Recht wurde somit nicht nur, wie im Falle des später neu eingerichteten Reichsverwaltungsgerichts (s. o.), durch organisationale Entdifferenzierung, sondern auch durch organisationale Ausdifferenzierung vorangetrieben. Der Volksgerichtshof erfüllte die Rolle einer strukturellen Kopplung von Politik und Recht, welche langsam zur operativen Kopplung transformiert wurde, über die gezielte politische Urteile verhängt werden konnten – wie etwa im berühmtesten Fall, den Prozessen gegen die Stauffenberg-Gruppe des 20. Juli 1944.

Hier erlauben auch durchaus die filmisch dokumentierten Beobachtungen auf der Mikro-Ebene der Verhandlungsführung, daraus wenigstens partielle Schlussfolgerungen über die makrosoziologische Einordnung des Volksgerichtshofes zu ziehen: Die teils hochemotionale, unsachliche und nicht selten auf Bloßstellung der Angeklagten abzielende Verhandlungspraxis durch den Volksgerichtshof-Präsidenten Roland Freisler, welche von der NS-Führung allerdings hinterher in Teilen als propagandistisch kontraproduktiv bewertet wurde, da man befürchtete, dass sie bei vielen Zuschauern eher Sympathie mit den Angeklagten auslösen würde (vgl. Knopp et al. 1999: 312-322), zeigt auf, dass es hier explizit um die Schaffung einer politischen Wirkung ging, im Zuge derer das Recht die Rolle eines politischen Instruments spielte, aber keinen funktionssystemisch autonomen Status mehr innehatte. Dies deckt sich auch mit der Selbstdefinition Freislers im Rahmen seiner Rolle als Präsident des Volksgerichtshofes. Freisler schrieb am 15. Oktober 1942, wenige Wochen nach seiner Ernennung, an Hitler: „Mein Dank für die Verantwortung, die Sie mir anvertraut haben, soll darin bestehen, daß ich treu und mit aller Kraft an der Sicherheit des Reiches und der inneren Geschlossenheit des deutschen Volkes durch eigenes Beispiel als Richter und als Führer der Männer des Volksgerichtshofs arbeite, stolz, Ihnen, mein Führer, dem obersten Gerichtsherrn und Richter des deutschen Volkes, für die Rechtsprechung Ihres höchsten politischen Gerichtes verantwortlich zu sein. Der Volksgerichtshof wird sich stets bemühen, so zu urteilen, wie er glaubt, daß Sie, mein Führer, den Fall selbst beurteilen würden. Heil mein Führer! In Treue, Ihr politischer Soldat Roland Freisler" (zitiert nach Ostendorf 2005).

Freisler erkannte also Schmitts Charakterisierung Hitlers als oberster Gerichtsherr bzw. Richter des deutschen Volkes (vgl. Schmitt 1934: 946) ganz konkret an und verortete sich in seiner rechtssystemisch-zentralen Leistungsrolle explizit in einem politischen Kontext („politischer Soldat“). Man mag dies zunächst nur als Selbstbeschreibungssemantik abtun, aber auch die massive Zunahme der Todesurteile seitens des Volksgerichtshofes seit der Amtsübernahme Freislers (vgl. Staudinger 1999: 124) spricht hier eine nur allzu deutliche – eben nicht nur „semantische“ – Sprache, zumal sich „die Kompetenzlage des Volksgerichtshofes seit 1940 praktisch kaum veränderte und die Todesurteile nicht auf eine Zuständigkeitserweiterung zurückzuführen sind“ (Staudinger 1999: 124) – woraus hervorgeht, dass bereits die Person des Richters Freisler und dessen politische Rechtsauslegung innerhalb der in jener Phase eigentlich kaum veränderten Verfahrensrechtslage einen beträchtlichen Unterschied machte. Es versteht sich allerdings auch von selbst, dass wir es hier mit der Spätphase des Dritten Reiches und damit mit einer Zeit zu tun haben, in der die funktionale Entdifferenzierung zwischen Politik und Recht – auch kriegsgesellschaftlich bedingt – schon besonders weit vorangeschritten (und daher im Rahmen der oben beschriebenen Phänomene auf recht spektakuläre Weise sichtbar) war. Wie sah es dagegen in den Anfangsjahren des Nationalsozialismus aus?

Die Implementierung eines Sonderrechts bzw. vor allem von dazugehörigen Sondergerichten war kein Phänomen der späten Kriegsjahre, sondern der Anfangsphase des Dritten Reiches und diente als ein in Relation gesehen subtiles Übergangsinstrument zur Politisierung der Rechtsprechung: „Wenngleich eine Verbindung bzw. die Auflösung der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative geschaffen wurde, konnte es im Sinn eines totalen Staatsdenkens nicht angehen, daß die Judikative weitgehend dem organisatorischen Zugriff der Nationalsozialisten entzogen war“ (ebd.: 99). Verhältnismäßig subtil war das Instrument der Sondergerichte vor allem vor dem Hintergrund der Tatsache, dass damit in den Anfangsjahren ein relativ „brachiales“ Instrument zur Politisierung des Rechts, wie beispielsweise die direkte, auch formal verbindlich gemachte Unterordnung der Gerichte unter die Regierung oder aber eine direkte Aburteilung durch Exekutivorgane wie Polizei und Verwaltung vermieden werden konnte (vgl. ebd.: 99): „Die Sondergerichtsbarkeit bot somit die Möglichkeit, durch die Einsetzung von verläßlichen und gleichgeschalteten Richtern eine politische Gerichtsbarkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu implementieren – und nach außen und innen den Anschein der Rechtsstaatlichkeit zu wahren“ (ebd.: 99).

Diese Strategie war, so kann man sagen, eine für die Nationalsozialisten überaus typische, die sich auch in anderen Feldern des Staats- und Regierungsapparates zeigte. Anstatt, wie es etwa infolge der russischen Oktoberrevolution und des Umsturzes, der zur Gründung der Sowjetunion führte, der Fall gewesen war, bestehende Institutionen des vorangegangenen Regimes nahezu in Gänze zu beseitigen und ein eigenes Staatsgebäude von Grund auf neu aufzubauen (mitsamt entsprechendem personellen Austausch und großangelegten „Säuberungen“), ließen die Nationalsozialisten die bestehenden staatlichen Institutionen bis auf partielle „Umbauten“ intakt, fügten ihnen aber, maßgeblich über die NSDAP und zahlreiche Neugründungen von Teil- und Unterorganisationen der Partei, machtvolle eigene Institutionen hinzu, die die ersteren Schritt für Schritt verdrängten. Fraenkel (1984) hat diesen Prozess in seinem Werk über den „Doppelstaat“ nachdrücklich beschrieben und hier entsprechend zwischen Normenstaat und Maßnahmenstaat unterschieden. Das gleiche Vorgehen lässt sich auch beim nationalsozialistischen Umgang mit der Justiz beobachten: Die normenstaatlichen ordentlichen Gerichte wurden ergänzt durch die maßnahmenstaatlichen Sondergerichte.

Gleichwohl: „Daß die Konstruktion der Sondergerichtsbarkeit im Sinn eines totalen Staates eine äußerst unbefriedigende Lösung – und im besten Fall eine Hilfskonstruktion – darstellt, versteht sich vor dem Hintergrund der Forderung zur Errichtung eines totalen Staates von selbst. Der totale Staat verlangt eine Politisierung aller Lebensbereiche und die völlige Aufhebung der Gewaltenteilung“ (Staudinger 1999: 99f.). Eine solche Politisierung – also: gesellschaftsweite Entdifferenzierung – war mindestens in den Anfangsjahren des Dritten Reiches alles andere als gegeben, wie diese „Hilfskonstruktion“ der Sondergerichte klar aufzeigt. Diese „Vorgehensweise der Nationalsozialisten [passte] systemtheoretisch nicht in das Gefüge eines totalen und biologischen Staates“ (ebd.: 112). Allerdings war sie zugleich ein effektives Instrument zum subtilen Vorantreiben der Entdifferenzierung, da es dadurch auf unauffälligere und im Justizumfeld weniger konfliktträchtigere Weise erfolgte. Die Sondergerichte waren für die von der NS-Führung ausgehenden Repressalien ein unverzichtbares Mittel – formalisiert durch die „Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten“ vom 21. März 1933, mit der im Bezirk eines jeden Oberlandesgerichtes ein Sondergericht eingerichtet wurde, welches wie ein Schnellgericht wirken konnte und gegen dessen Entscheidungen Rechtsmittel nicht zulässig waren (vgl. Staudinger 1999: 101): „Die Sondergerichtshöfe waren zuständig für die Rechtsprechung jener Verbrechen und Vergehen, die in den Verordnungen des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 zum ‚Schutz von Volk und Staat‘ und vom 21. März 1933 zur ‚Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung‘ angeführt wurden, sofern diese Vergehen und Verbrechen nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit des Reichsgerichtes oder der Oberlandesgerichte fielen“ (ebd.: 101).

Darunter fielen die folgenden – nun mit dem Tod zu bestrafenden – Delikte: Hochverrat, Giftbeibringung, Brandstiftung, Explosion, Überschwemmung, Beschädigung von Eisenbahnanlagen sowie gemeingefährliche Vergiftung, schwerer Aufruhr und schwerer Landfriedensbruch (die letzteren beiden unter besonderen Voraussetzungen) sowie Angriffe auf den Reichspräsidenten, ein Mitglied der Reichsregierung und Mitglieder einer Landesregierung (vgl. ebd.: 117f.) und „die Verabredung eines derartigen Angriffes oder die Bestimmung eines Angriffes, sofern die Taten mit Tötungsvorsatz begangen wurden“ (ebd.: 118). Im Falle solcher Tatbestände, die eigentlich in die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte fielen, welche aber in einem Zusammenhang mit Verbrechen oder Vergehen standen, für welche die Sondergerichte zuständig waren, konnten letztere ihre Zuständigkeit hierauf erweitern und den jeweiligen Fall „an sich ziehen“ (vgl. ebd.: 118): „Für den Angeklagten bedeutete dies den Verlust des Rechtsschutzes auch bei anderen als den politischen Vergehen und Verbrechen, weil gegen die Entscheidung der Sondergerichte kein Rechtsmittel zulässig war“ (ebd.: 118). Auch hierin kommt wieder die funktionale Hierarchisierung von Politik und Recht zum Ausdruck: War das politische Strafrecht bzw. damit eine als politisch rezipierte Frage betroffen, übernahm der politische Code und wurde dem Recht als Metacode klar übergeordnet – und dies eben dezidiert auch in ansonsten nicht-politischen, sondern vormals rein rechtlichen Belangen! Der Angeklagte unterlag nun der Beobachtung auch des politischen Systems, für welches er nun als Ganzes, als Person, mitsamt seinem Willen und seiner Persönlichkeit, zum Politikum wurde.

Mit dem „Gesetz zur Abwehr politischer Gewalttaten“ vom 4. April 1933 wurden die Kompetenzen der Sondergerichte nochmal erweitert, wodurch diese nun u. a. auch für Verbrechen des „gemeingefährlichen Gebrauchs von Sprengstoffen“ sowie für die Delikte „Brandlegung oder Sprengung eines öffentlichen Bauwerkes“ zuständig wurden, wenn dem nicht eine etwaige, begründete Zuständigkeit der Oberlandesgerichte oder des Reichsgerichts entgegenstand (vgl. ebd.: 118f.). Mit dem „Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens“ vom 13. Oktober 1933 wurden nochmal neue, mit hohen Strafen bzw. meistens der Todesstrafe sanktionierte Straftatbestände geschaffen, für die die Sondergerichte zuständig wurden; mit ihm wurde der regionale Geltungsbereich des Straftatbestands „Hochverrat“ dadurch erweitert, dass nun auch „hochverräterische Druckwerke“, die im Ausland hergestellt wurden, darunter fielen, so dass auch antifaschistische Betätigungen dieser Art, die im Exil stattfanden, von Gerichten in Deutschland sanktioniert werden konnten (vgl. ebd.: 119). Auch das „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen“ vom 20. Dezember 1934, kurz Heimtückegesetz, schuf nochmals neue Straftatbestände, die in die alleinige Zuständigkeit der Sondergerichte fielen und Äußerungen gegen den Staat, die Regierung und die NSDAP umfassten und die Uniformen und Zeichen des Staates und der Partei schützten (vgl. ebd.: 119): „Die Strafandrohungen variierten je nach Tatbestand zwischen geringfügigen Gefängnisstrafen und Todesstrafe“ (ebd.: 119f.).

Das propagandistische Legitimationsinstrument zur Einrichtung der Sondergerichtshöfe bot der Reichstagsbrand (vgl. ebd.: 102). Der (teilweise recht unterschiedliche) Umgang mit den Angeklagten rund um den Reichstagsbrand durch Justiz und Staat steht quasi symbolhaft für den gesellschaftsstrukturellen Zustand einer Art „halben Entdifferenzierung“, welche die Anfangsjahre des Dritten Reiches auszeichnete. So wurde, zur Enttäuschung der Nationalsozialisten, nur der Hauptangeklagte Marius van der Lubbe am 23. Dezember 1933 vom Reichsgericht (!) zum Tode verurteilt, während es die mitangeklagten vier Kommunisten freisprach (vgl. ebd.: 103). Auf den ersten Blick dürfte diese überraschende Begebenheit des ersten Regierungsjahrs Hitlers wie ein Indiz dafür aussehen, dass die funktionale Differenzierung zwischen Politik und Recht im Deutschland dieser Zeit noch weitestgehend intakt war (ebenso wie die Tatsache, dass die Nationalsozialisten zuvor auf legalem Wege an die Macht gekommen waren). Auf den zweiten Blick und unter Einbeziehung des NS-Maßnahmenstaates sieht die Sache jedoch schon anders aus: Denn der Freispruch bedeutete für die Mitangeklagten lediglich, dass kein ordentlicher Strafvollzug einsetzte – stattdessen wurden die Freigesprochenen in ein Konzentrationslager überwiesen, in dem sie dann einsaßen, bis drei von ihnen, die bulgarischer Herkunft waren, 1934 aufgrund internationalen Drucks freigelassen wurden und der vierte im Jahr 1936 freikam (vgl. ebd.: 103, Fn. 153).

Nichtsdestotrotz führte diese Schlappe für die NS-Führung schließlich zur oben bereits beschriebenen Gründung des Volksgerichtshofes im Jahre 1934 – zunächst als Sonder-, ab 1936 aber eben als ordentliches Gericht (vgl. ebd.: 104), was das Voranschreiten der Entdifferenzierung nachdrücklich aufzeigt, hier in Form der Etablierung entdifferenziert-politisierter Systemverhältnisse vom Sonder- hin zum „ordentlichen“ Normalzustand. Auch die Kriterien für die personelle Besetzung des Volksgerichtshofes demonstrieren die essenzielle Rolle, die er für das Verhältnis der gesellschaftlichen Subsysteme Politik und Recht innehatte. So mussten nur „der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied (…) die Befähigung zum Richteramt nachweisen, die übrigen drei Richter waren Laien, zumeist hohe Funktionsträger der Partei oder der Vorfeldorganisationen. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, daß im Rahmen der politischen Rechtsprechung am Volksgerichtshof keine ausschließliche Bindung an Gesetze entstehen konnte, sondern daß vielmehr eine ‚völkische Überzeugung‘ die Basis für die Judikate darstellte“ (ebd.: 104).

Mit anderen Worten: Der Volksgerichtshof wurde dadurch zur explizit operativen Kopplung von Politik und Recht, dass man die mit ihm verbundenen Ämter bzw. rechtlichen Entscheidungsbefugnisse spezifisch Laienrichtern in Form von hohen NSDAP-Funktionären zugänglich machte, welche bei der Entscheidungskommunikation des Organisationssystems Volksgerichtshof dezidiert an die politische Leitunterscheidung anschlossen und die ursprünglich rechtliche demgegenüber mindestens vernachlässigten. Diese Strategie wurde in der Semantik der politisch-rechtlichen Selbstbeschreibung jener Zeit auch durchaus offen benannt. So hieß es in einem juristischen Fachaufsatz von 1939 über den Volksgerichtshof: „Man kann den Volksgerichtshof wohl als politisches Gericht bezeichnen, schon deshalb, weil er das einzige Gericht in Deutschland ist, das die schweren Hoch- und Landesverratsverbrechen abzuurteilen hat. (…) Darum müssen wir auch von allen Richtern dieses Gerichtshofes und von allen Vertretern der Anklagebehörde verlangen, daß sie in erster Linie Politiker und dann erst Richter und nicht umgekehrt sind“ (Engert 1939: 485; zitiert nach Staudinger 1999: 104).



Literatur

Brunsson, Nils (1989). The Organization of Hypocrisy. Chichester: Wiley.

Fraenkel, Ernst (1984). Der Doppelstaat. Recht und Justiz im „Dritten Reich“. Frankfurt a. M.: Fischer.

Führererlass (1941). Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 3. April 1941. https://www.verfassungen.de/de33-45/reichsverwaltungsgericht41.htm (letzter Zugriff: 17.09.2020)

Grabitz, Helga / Johe, Werner (1995). Die unFreie Stadt Hamburg 1933-1945 (2., erw. Aufl.). Hamburg: Landeszentrale für Politische Bildung.

Kassecker, Christian (2009). Straftheorie im Dritten Reich: Entwicklung des Strafgedankens im Dritten Reich. Berlin: Logos (Diss., Universität Würzburg).

Klee, Ernst (2005). Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945 (2., aktualisierte Aufl.). Frankfurt a. M.: Fischer.

Knopp, Guido / Dött, Oliver / Glückert, Andrea (1999). Der Hinrichter. In: Guido Knopp (Hrsg.), Hitlers Helfer. Täter und Vollstrecker (vollständige Taschenbuchausgabe). München: Goldmann. S. 281-327.

Lamprecht, Rolf (2016). Unerwünscht, verachtet, ermordet. Eine monumentale Forschungsarbeit untersucht das Schicksal der Hamburger Juden im NS-Staat. In: Süddeutsche Zeitung, 22. August 2016.

Ostendorf, Heribert (2005). Justiz im Dritten Reich. Politische Strafjustiz vor und nach 1945. Bundeszentrale für Politische Bildung. https://www.bpb.de/geschichte/nationalsozialismus/weisse-rose/61055/justiz-im-dritten-reich?p=all (letzter Zugriff: 23.10.2020)

Reichsgesetzblatt (1934). Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=19340004&seite=00000341 (letzter Zugriff: 19.09.2020)

Reichsgesetzblatt (1936). Gesetz über den Volksgerichtshof und über die fünfundzwanzigste Änderung des Besoldungsgesetzes. http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=dra&datum=1936&page=459 (letzter Zugriff: 19.09.2020)

Schier, Wolfgang (1961). Rechtsschein und Rechtswirklichkeit unter der nationalsozialistischen Herrschaft. Würzburg: Werkbund.

Schmitt, Carl (1934). Der Führer schützt das Recht. In: Deutsche Juristen-Zeitung, Jg. 39, Heft 15, S. 945-950. 

Staudinger, Roland (1999). Rassenrecht und Rassenstaat. Die nationalsozialistische Vision eines “biologischen totalen Staates”. Hall in Tirol: Berenkamp.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

„Christliches“ Abendland?

Die plötzlich Verhärmte

Zwischen Distanzeritis und Dämonisierung