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Rechtsprechung im Nationalsozialismus (II)

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Einen beeindruckenden Nachweis für die These der verstärkten (politisierenden) Entdifferenzierung durch kriegsgesellschaftliche Dynamiken liefern die beträchtliche Fülle von strafrechtlichen Neuregelungen und Verschärfungen ab 1939 (welche teilweise aber schon im Jahr zuvor vorbereitet worden waren) und die Konsequenzen, die dies auch für die Gerichtsverfassung der Folgejahre bis 1945 hatte. Mit der Schaffung eines Kriegssonderstrafrechts durch KSSVO und KStVO, mit der VVO und zusätzlichen Verschärfungen wie beispielsweise der nicht minder berüchtigten „Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen“ vom 1. September 1939, welche das Hören von „Feindsendern“ unter Strafe stellte, ergab sich quasi automatisch ein Bedarf nach einer organisationalen Anpassung und Erweiterung, um die neue, höhere Anzahl an (Sonder-)Strafverfahren bewältigen zu können, was etwa in der „Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege“ vom 1. September 1939 resultierte