Systemtheorie VIII: Das Rechtssystem

Trotz Begriffen wie dem der „Rechtsstaatlichkeit“, die eine gemeinsame, aus Politik und Recht bestehende Entität anzudeuten scheinen, geht die Systemtheorie von zwei voneinander verschiedenen Funktionssystemen Politik und Recht aus, die sich gegenseitig über die strukturelle Kopplung Verfassung beobachten und sich von der (Selbst-)Beobachtung (selbst) irritieren lassen. Semantiken wie die des „Rechtsstaats“ sind als Selbstbeschreibung beider Systeme zu bewerten, die den soziologischen Beobachter jedoch nicht darüber hinwegtäuschen sollte, dass sie getrennt operieren (vgl. Luhmann 1995: 422ff.; Luhmann 2000: 390). Beide Systeme ziehen jedoch aus dem jeweils anderen einen unzweifelhaften Nutzen: Das politische System gewährleistet die kollektiv verbindliche Durchsetzbarkeit des Rechts über die ihm eigene Macht, während das Rechtssystem als eine Art Verwalter der Differenz von Recht und Unrecht dient (vgl. Luhmann 1995: 426) und dabei auch die Politik von den tagtäglich massenhaft anfalle...