Menschenwürde und der Atomisierungstotalitarismus der Mitte

Der Begriff der Menschenwürde in seiner verfassungsrechtlichen und politischen Bedeutung

Die Menschenwürde ist in aller Munde. Genau genommen war sie dies schon seit Gründung der Bundesrepublik – rekurriert doch eben immerhin Artikel 1 des Grundgesetzes auf jene „Würde des Menschen“ und hebt sie in einen verfassungsrechtlichen Rang höchster Priorität und größtmöglicher Bedeutung. Abseits dieser besonderen Rolle der Schutzfunktion für den Menschen in all seinen im Nachhinein vom Grundgesetz verbrieften Freiheitsrechten ist sie aber mit fortschreitender linksgrüner Transformation des gesellschaftlichen Grundkonsenses der Bundesrepublik seit den 90er Jahren bis heute immer mehr auch zu einem explizit politischen Begriff ausgebaut worden, der nicht mehr, wie zuvor noch verfassungsrechtlich gedacht, dazu dient, eine gemeinsame Ausgangsbasis, einen gemeinsamen Nenner, ein Fundament, ein Grundgerüst für den politischen Wettbewerb in der Demokratie zu schaffen, sondern mit dem aktiv Politik gemacht wird, mit dem politische Programme implementiert, ja mit dem sogar der politische Feind (nicht mehr: Gegner) bekämpft werden soll. Die Menschenwürde ist ein politischer Kampfbegriff geworden – basierend auf der Macht moralischer Aufladung.

Gummibegriff repressiver Staatspraxis

Einer besonderen Beliebtheit erfreut sich der Begriff jüngst bei den Gutachtern des Verfassungsschutzes, die – freilich in politischem Auftrag – danach trachten, der AfD, ihrer Jugendorganisation JA und dem mittlerweile aufgelösten Flügel sowie mehreren Landesverbänden und einzelnen Politikern der Partei eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Haltung zu unterstellen. Die Tatsache, daß hierfür ein skandalträchtiger Wechsel an der Spitze des Inlandsgeheimdienstes nötig wurde, zeigt bereits eindrücklich, daß es sich bei dem Schritt hin zur Beobachtung mindestens von Teilen der Partei und ihrer Untergliederungen und ihrer „Verdachtsfall“-Einstufung um eine explizit politische und eben nicht um eine „administrative“ oder „rational-verwaltungstechnische“ Entscheidung handelt.

Besonders aufschlußreich sind hier oftmals die herangezogenen Begründungen, die in den gutachterlichen Beurteilungen als Legitimation für die staatliche Repression gegen die verbliebene Oppositionspartei herhalten müssen. Besonders sticht hier immer wieder der Verweis auf „die Menschenwürde“ hervor, welche durch diese oder jene Positionierung oder Äußerung eines AfD-Politikers verletzt werde. Ein AfD-Vertreter übt polemisch-überspitzte Kritik am politischen Gegner, wie er insbesondere zu Wahlkampfzeiten in der politischen Auseinandersetzung seit jeher bei allen Parteien üblich ist? Eine Verletzung der „Menschenwürde“ dieses oder jenen Altparteien-Politikers. Eine AfD-Untergliederung wendet sich dagegen, soziale Transferleistungen welcher Art auch immer an Ausländer auf dem gleichen Niveau zu halten wie solche an deutsche Staatsbürger? Eine Verletzung „der Menschenwürde“, da ja jeder Mensch vom Staate gleich zu behandeln sei. So läßt sich das Spiel ewig fortführen.

Überspitzt gesprochen könnte man prognostizieren: Will ein AfD-Politiker demnächst einen islamistischen Terroristen ausweisen lassen, so ist auch das dann schließlich eine Verletzung der „Menschenwürde“ des besagten Islamisten, der ja schließlich einen Anspruch darauf habe, im rechtsstaatlichen Verfahren nicht anders behandelt zu werden als deutsche Staatsbürger. Der Begriff der Menschenwürde ist – in seiner politischen Verwendung – allzu oft eine Art Gummibegriff, der so derart interpretationsbedürftig ist, daß ihn jeder im Sinne seiner jeweiligen politischen Ideologie drehen und kneten kann, wie er möchte. Grund genug, sich an dieser Stelle in einer soziologischen Betrachtung des Begriffes zu versuchen, um etwas mehr Klarheit zu schaffen.

Wahrnehmung durch Kontrast

Was „würdig“ ist und was nicht, ist in der Regel eine Frage der Kommunikation und der befriedigten oder eben nicht befriedigten sozialen Rollenerwartungen – an andere wie auch an sich selbst. Die soziologische Bedeutung von Würde läßt sich am ehesten dadurch erschließen, daß wir fragen, was wir als „unwürdig“ oder gar „würdelos“ betrachten. Stellen wir diese Frage, so bemerken wir schnell, daß uns „Würdelosigkeit“ oder eine „unwürdige Existenz“ (beide Begriffe beinhalten bloß unterschiedliche normative Positionierungen zu ein- und demselben sozialen Phänomen – ersterer ist verurteilend, letzterer mitleidig) immer da begegnen, wo soziale Selbstdarstellungen misslingen, sei es gegenüber anderen oder sei es vor einem selbst, aber geboren aus den Maßstäben der sozialen Umwelt.

Armut empfinden wir für gewöhnlich erst dann als Unglück, wenn sie eine gesellschaftliche Ausnahme darstellt. Wenn in der Gesellschaft jedermann arm ist, ist es „normal“, also innerhalb der sozialen Norm, und auch kein Unglück mehr. Begegnen Menschen aus wohlhabenden Industriestaaten zum ersten Mal den Lebensverhältnissen in einem Entwicklungsland – sei es nun als Touristen, in einem Freiwilligendienst oder in anderen Zusammenhängen – so ist oftmals die Überraschung darüber groß, „wie glücklich“ doch „diese Menschen dort“ sind, trotz der großen Armut, während einem daheim, im verregneten Deutschland, angeblich nur missmutige Gesichter und Freudlosigkeit begegneten. Einstufungen wie diese sind nicht nur geboren aus der für Deutsche typischen Idealisierung alles Fremden bei gleichzeitiger Aburteilung des komplexbeladenen Eigenen, sondern enthalten durchaus einen wahren Kern. Und dieser Kern resultiert eben daraus, daß dort, wo „es jedem gleich schlecht geht“, weniger Unglück vorherrscht als dort, wo es den einen gut und den anderen schlecht geht. Die Relation erst schafft die Glücks- oder Unglückswahrnehmung.

Aus dieser Relation heraus wird das Bedürfnis nach Würde geboren. Wer in einem selbstgebauten Haus aus Pappkartons in einer brasilianischen Favela lebt, der wird dies nicht als menschenunwürdige Existenz empfinden, solange es seiner sozialen Umwelt ebenso geht. Erst das Ungleichheitsempfinden schafft die Wahrnehmung und Kategorisierung als menschenunwürdig. Menschenwürde ist ein Begriff, der sozialen Zurechnungen entspringt – und eben kein absoluter, der einen objektiv gegebenen oder gar gottgewollten Zustand beschreibt. Das, was „menschenwürdig“ ist und was nicht, wird determiniert durch soziale Rollenerwartungen.

Gelingende Selbstdarstellung im Rahmen sozialer Rollen

Der Mensch spielt normalerweise dutzende soziale Rollen (sofern er nicht tagelang allein in Quarantänen und Heimarbeit sitzt – derartige, wenn auch monatelange „Ausnahmesituationen“ blenden wir an dieser Stelle einmal theoriepragmatisch aus). Auf gesellschaftlicher Ebene sind wir Arbeitnehmer, Sohn oder Tochter, Vater oder Mutter, Patient, Kunde, Wähler, Sportler, Zeuge, Künstler, Gemeindemitglied, Leser / Zuschauer und vieles mehr. Auf organisationaler Ebene mal Chef, mal Untergebener, mal Kunde, mal Leistungserbringer; auf Gruppen-Ebene mal Freund, mal Feind, mal Moderator; auf Interaktionsebene mal Gesprächspartner, mal Zuhörer oder Beobachter. Die Liste ließe sich fortführen.

An diese sozialen Rollen gekoppelt sind soziale Rollenerwartungen, die wiederum aus sozialen Normen geboren werden. Wir wissen, daß wir als Patient in der Regel erst im Wartezimmer sitzen. Wir wissen, daß wir als Kunde in der Schlange warten müssen und uns nicht vordrängeln dürfen. Wir wissen insbesondere, wie wir uns in unseren (beruflichen oder sonstigen) Leistungsrollen zu verhalten haben. Über die mit dem Erwachsenwerden eintretende Reaktions- und Stimulus-Differenzierung lernen wir, die eine Rolle von der anderen zu trennen; also zu wissen, daß wir uns im einen sozialen System anders benehmen müssen als im anderen, daß wir uns etwa im Beruf anders kleiden als auf dem Sofa und so weiter. Gelingt diese Differenzierung, genügen wir den sozialen Rollenerwartungen und der sozialen Norm, und es gelingt auch die soziale Selbstdarstellung. Gelingt sie nicht, ist unsere Würde geschädigt: Wir sind schlimmstenfalls „gedemütigt“ oder „entwürdigt“ – aus Sicht anderer oder aus unserer eigenen Sicht. Würde ist also nicht objektiv gegeben, sondern wird uns sozial zugeschrieben (vgl. Nettesheim 2005: 91ff.). Sie ist Gegenstand und Resultat sozialer Konstruktion, nicht naturrechtlich-ontologisch vorgegeben (vgl. Böckenförde 2004: 1223).

Kann ein Gesetz etwas für unantastbar erklären, was sozial zugerechnet wird und nicht objektiv gegeben ist? Im soziologischen Sinne: Nein. Nichts bewahrt uns im Zweifel vor Entwürdigung, sei es nun vor uns selbst oder vor anderen – auch nicht der demokratische Staat, denn er kann niemals überall sein, wo wir kommunizieren. Ein Staat kann mit dieser Problematik nun jedoch unterschiedlich umgehen. Aus der liberalen Herangehensweise heraus verstünde er die Menschenwürde – letztendlich und lediglich – als Begrenzung seiner selbst, als Abwehrrecht. Artikel 1 hieße demnach faktisch: „Die Würde des Menschen ist für den Staat unantastbar.“ Hierauf basierte das Rechtsstaatsprinzip.

Dabei allerdings blieb es nicht, sondern die Menschenwürde im grundgesetzlichen Sinne wird zugleich auch als Leistungsrecht verstanden, welches den Staat dazu verpflichtet, Dritte von der Verletzung der Menschenwürde abzuhalten und hierfür entsprechende politische und rechtliche Schritte zu veranlassen. An diesem Punkt begegnet der Staat seiner ihm selbst gesetzten Unmöglichkeit, die aus einem zugrundeliegenden Egalitarismus herrührt. Da ausdrücklich „alle Menschen“ – und eben nicht nur: alle Staatsbürger – adressiert werden (vgl. ebd. 2004: 1222), müssen alle jederzeit in gleicher Weise beglückt werden, egal wer sie sind und vor allem: woher sie kommen. Der Nationalstaat verunmöglicht sich in dieser Auslegung letztendlich selbst, denn wenn jeder, der kommt, unter Berufung auf Artikel 1 genauso behandelt werden soll wie Staatsbürger, führt dies unweigerlich irgendwann zu seiner selbstverschuldeten Überlastung und damit zum Zusammenbruch. So wird die verfassungsrechtliche Menschenwürde in der politischen Praxis zur Paradoxie, denn wo irgendwann kein Staat mehr ist, da kann auch keiner mehr die Menschenwürde schützen.

Menschenwürde in rechtssoziologischer Perspektive

Rechtssoziologisch betrachtet ist das Prinzip der Menschenwürde vergleichbar mit einer Einrichtung der strukturellen Kopplung des politischen Systems und des Rechtssystems, mittels derer sich beide Funktionssysteme wechselseitig beobachten können – mittels derer sie sich aber auch selbst beobachten können (vgl. Luhmann 1990: 201ff.; Luhmann 1995: 440-495; Luhmann 2002: 372-406; Luhmann 2018: 92-120). Das politische System in der funktional differenzierten Gesellschaft weiß (u. a.) durch das Menschenwürde-Prinzip, wie weit es mit seinen politischen Steuerungsambitionen gehen darf und wie weit nicht, während das Rechtssystem (u. a.) durch es weiß, ab wann es dem politischen System Grenzen aufzuzeigen hat. Zugleich ist es aber eben auch die Anleitung zum politischen Programm, also zu konkreten politischen Schritten, welche die Rolle einer bloßen verfassungsrechtlichen Schranke weit überschreiten und dem liberalen Gerüst der Bundesrepublik damit eine kräftige egalitäre Lackierung hinzufügen.

Die verbindende Klammer zwischen den beiden vermeintlichen Polen „Liberalismus“ und „Egalitarismus“, die deren Distanz zum konservativen Wertegerüst besonders vor Augen führt, ist die des Individualismus, welcher sich im Menschenwürde-Prinzip ganz besonders drastisch ausdrückt. Denn dort, wo der Staat verpflichtet ist, jedermanns soziale Selbstdarstellung zu akzeptieren und zu schützen, so wie sie ist (vgl. Nettesheim 2005: 92), ja wo er sogar Dritte mit aller Macht dazu veranlassen muß, dies zu tun, und sie vor dem Anzweifeln dessen abhalten muß, da kann mit einiger Berechtigung eine Art „individualistischer Totalitarismus“ attestiert werden. Das Individuum wird in eine Position des nicht mehr Anzweifelbaren erhoben – sei es nun in seinem sozialen Status oder in seiner sexuellen Identität. Nichts soll das Individuum mehr aufhalten dürfen in der postmodern-neoliberalen Gesellschaft – nicht nationalstaatliche Grenzen, nicht gesellschaftliche Sitten, Konventionen und Institutionen, ja nicht einmal von der Natur selbst gesetzte Grenzen und Grundgerüste (wie etwa die beiden Geschlechter).

Entpolitisierung, Atomisierung, Anomie

Doch wo das Individuum alles ist, da ist das Kollektiv nichts: Kollektive Identitäten und Einheiten, kollektive Interessen, wie sie eigentlich grundlegend sind für jede funktionierende Gesellschaft (und damit relevant für jeden Staat), Gemeinschaft, Religion, Familie und Nation müssen dadurch letztlich gezwungenermaßen in den Hintergrund treten bis schließlich ganz verschwinden. Durch den liberal-egalitär-universalistischen Individualismus werden althergebrachte Institutionen und übergeordnete Bindungen atomisiert, was letztlich zur Entpolitisierung (vgl. Schmitt 2015: 33) und damit zur anomischen (vgl. Durkheim 1983) Gesellschaft führt, die durch nichts mehr zusammengehalten wird, sondern in Vereinzelung zersplittert, die aber zugleich zur globalisierten Weltgesellschaft ausgedehnt wird, die aus hyperindividualisierten Konsumenten besteht, aber jegliche kollektive Identitäten negiert hat. Die besondere Tragik einer solche Entwicklung besteht darin, daß sie nicht nur jeglicher rechten Vorstellung zuwiderläuft, sondern im Endeffekt auch klassischen linken Utopien – zugunsten eines digitalisierten, anonymisierten, seelenlos-kosmopolitischen, globalen Neoliberalismus, getragen von „Big Tech“ und „Woke Capital“.

Es läge insofern nicht nur im Interesse der politischen Rechten, sondern auch der – klassischen, also nicht liberalen – politischen Linken, dem sanften Atomisierungstotalitarismus der Mitte die Forderung nach einem neuen Recht auf kollektive Identität entgegenzustellen, welches zum Schutz menschlicher Grundbedürfnisse nach sozialer Einbettung Rechnung trägt. Es kann und sollte unsere politische wie verfassungsrechtliche Aufgabe sein, eine solche Entwicklung couragiert und engagiert voranzutreiben.


Literatur

Böckenförde, Ernst-Wolfgang (2004). Bleibt die Menschenwürde unantastbar? In: Blätter für deutsche und internationale Politik 10/2004. S. 1215-1227.

Durkheim, Emile (1983). Der Selbstmord. Frankfurt a. M.: Suhrkamp.

Luhmann, Niklas (1990). Verfassung als evolutionäre Errungenschaft. In: Rechtshistorisches Journal 9/1990. S. 176-220.

Luhmann, Niklas (1995). Das Recht der Gesellschaft (1. Aufl.). Frankfurt a. M.: Suhrkamp.

Luhmann, Niklas (2002). Die Politik der Gesellschaft (1. Aufl.). Frankfurt a. M.: Suhrkamp. 

Luhmann, Niklas (2018). Die Gesellschaft der Gesellschaft (Bd. I) (10. Aufl.). Frankfurt a. M.: Suhrkamp.

Nettesheim, Martin (2005). Die Garantie der Menschenwürde zwischen metaphysischer Überhöhung und bloßem Abwägungstopos. In: Archiv des öffentlichen Rechts 130, 2005. S. 71-113.

Schmitt, Carl (2015). Der Begriff des Politischen. Text von 1932 mit einem Vorwort und drei Corollarien (9., korr. Auflage). Berlin: Duncker & Humblot.

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