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Das bunte Licht

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Das Sonnenlicht brach sich durch das bunte Fenster, während der Priester sprach. Mit diesem seltsamen hohen Singsang, den diese Priester so oft einnehmen, wenn sie ihre Predigt anstimmen. Als würde er nie Atem holen. Keinen Satz endgültig abschließen. Weihevoll. Ergriffen. Ergriffen wovon? Von sich selbst? Von der Pracht seines Gottes? Oder dessen Sohn? Oder dem heiligen Geist? Seltsame Sache, diese Dreifaltigkeit. Eins und dann doch in drei geteilt. Eins, aber doch nicht von dieser Welt, voller Überhöhung, voll seligen und doch im Grunde so verächtlichen Mitleids für dieses „Jammertal“ des Diesseits.    Das Sonnenlicht wurde schwächer. Doch die schwindende Intensität des Lichts machte die Buntheit, die das Kirchenfenster unter das Licht mischte, nicht minder beeindruckend. Der Nordmann war fasziniert. Er schaute auf das gebrochene, helle und doch so dunkle, eigentlich gelbweiße und dann doch bunte Licht, das in das kühle Gemäuer strömte.    Warum, überlegte er, diese bunte Pracht? Er

Staats- und Verwaltungsrecht im Nationalsozialismus

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Aufgrund des fließenden Übergangs, den man in der Empirie zwischen Politik bzw. Staat einerseits und Recht andererseits vorfindet, scheint es sinnvoll, an dieser Stelle zunächst die Peripherie des Rechtssystems in den Blick zu nehmen, welche – jedenfalls in funktional differenzierten Gesellschaften – dem politischen Prozedere in der Regel zumindest zeitlich und institutionell gesehen näher steht, da sie die legislativen Vorgänge bzw. die Gesetzgebung beinhaltet, die in liberal-demokratischen Regierungssystemen vom Parlament bzw. von mehreren Parlamenten ausgeht. Hier geht es nun insbesondere auch um jene Veränderungen, die im Fortgang des Dritten Reiches im Staats- und Verwaltungsrecht eintraten. Im Zuge der Beseitigung der Gewaltenteilung infolge des Ermächtigungsgesetzes der Nationalsozialisten im Jahre 1933 ergibt sich hier mit Blick auf das (u. a.) dadurch entdifferenzierte und politisierte Rechtssystem im Dritten Reich eine neue Systemstruktur. Der Reichstag als Gesetzgebungsorga